Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: April 2022

I. Geltung

Diese allgemeinen Liefer-und Zahlungsbedingungen gelten für alle unsere Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen. Andere Abmachungen müssen, um gültig zu sein, von uns schriftlich bestätigt werden. Abweichende Geschäftsbedingungen von Kunden gelten auch ohne ausdrücklichen Widerspruch als abgelehnt, soweit sie von uns nicht ausdrücklich bestätigt werden.
Spätestens mit der Entgegennahme unserer Lieferung gelten diese Bedingungen als angenommen.

II. Angebote und Vertragsabschlüsse
  • Unsere Angebote sind freibleibend. Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
  • Mündliche Nebenabreden und Zusicherungen unserer Verkaufsangestellten bedürfen, um wirksam zu sein, unserer schriftlichen Bestätigung.
  • Ansprüche des Käufers aus dem Vertragsverhältnis können ohne unsere Zustimmung nicht abgetreten werden.
III. Preise

Die bei Vertragsabschluss vereinbarten Preise verstehen sich netto Kasse zuzüglich Mehrwertsteuer. Ein vereinbarter Skontoabzug setzt die pünktliche Erfüllung aller Verpflichtungen des Käufers voraus.
Die Preise beruhen auf den zum Zeitpunkt der Auftragsannahme gültigen Kostenfaktoren. Bei Lohn- und Materialkostensteigerungen, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, behalten wir uns eine angemessene Preissteigerung bis zum Liefertag vor.

IV. Verkaufs- und Lieferbedingungen
  • Alle Sendungen reisen auf Rechnung und Gefahr des Empfängers, auch bei Frankolieferungen.
  • Vereinbarte Lieferzeiten gelten nur annähernd, wenn sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Sie beginnen mit dem Tag der Auftragserteilung, jedoch erst nach Klärung aller für die Auslieferung des Auftrags erforderlichen Fragen.
  • Höhere Gewalt sowie unverschuldetes Unvermögen bei uns oder unseren Zulieferern, insbesondere Verkehrs- und Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe und ungenügende Rohstoffversorgung verlängern die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit, oder sie berechtigen uns, von dem noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten, ohne dass dem Kunden daraus Ansprüche entstehen. Diese Rechte bestehen auch dann, wenn die genannten Ereignisse während eines bereits vorliegenden Verzugs eintreten.
  • Bei Lieferverzug aus vorgenannten Gründen ist der Kunde berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist von dem nicht ausgeführten Teil eines Auftrages zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Schadenersatz wegen nicht rechtzeitiger Lieferung oder Nichterfüllung sind ausgeschlossen.
  • Verpackung und Versand:
    – Die Kosten für Verpackung und Versand werden dem Kunden, soweit nichts anderes vereinbart ist, gesondert in Rechnung gestellt. Grundsätzlich beträgt die Logistikkostenpauschale Euro 4,80/100 kg – Minimum Euro 16.-, abweichende Vereinbarungen sind jederzeit möglich. Die Firma Michauk kann dabei nach ihrer Wahl entweder diese Pauschale oder aber auch die effektiven Kosten berechnen. Der Kunde ist berechtigt, der Firma Michauk geringere Kosten nachzuweisen.
    – Die Verpackungsart sowie die Versandart werden von der Firma Michauk nach pflichtgemäßem Ermessen ausgewählt.
    – Eine Versicherung der Ware gegen Transportschäden erfolgt nur auf besondere Anordnung des Kunden. Die Kosten dieser Versicherung werden dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt.
V. Zahlung
  • Unsere Rechnungen sind, wenn keine andere schriftliche Abmachung getroffen wurde, innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsdatum, netto ohne Abzug an uns zu bezahlen.
  • Bei Zielüberschreitung sind wir berechtigt, Verzugszinsen mit mindestens 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz zu berechnen. 
  • Bei Annahme von Wechseln oder Schecks, die stets nur erfüllungshalber entgegen genommen werden, sind Diskont- bzw. Wechselspesen vom Kunden zu tragen.
  • Der Kunde verzichtet ausdrücklich auf die Aufrechnung etwaiger Gegenforderung und auf die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten, es sei denn, die Gegenansprüche sind von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt.
  • Bei Zahlungsverzug oder Bekanntwerden ungünstiger Umstände über die Vermögenslage oder Kreditwürdigkeit des Kunden sind wir ohne Rücksicht auf getroffene Zahlungsvereinbarungen berechtigt, die sofortige Zahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu verlangen. Außerdem entbinden uns solche Umstände von der Lieferungspflicht, den Besteller aber nicht von der Annahmeverpflichtung.
VI. Eigentumsvorbehalt
  • Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher, auch der zukünftig entstehenden Forderung gegen den Kunden aus der Geschäftsbeziehung, unser Eigentum. Dies gilt auch im Kontokorrentverhältnis nach Saldoziehung.
  • Der Kunde darf die gelieferte Ware ohne unsere Zustimmung weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Zugriff Dritter ist unverzüglich mitzuteilen.
  • Sollte die von uns gelieferte Ware bereits zu einem neuen Produkt verarbeitet worden sein, bleibt der Eigentumsvorbehalt trotzdem bestehen.
  • Der Kunde verpflichtet sich ausdrücklich, nur zur vorübergehenden Nutzung überlassene Gegenstände entsprechend zu versichern. Der Eigentumsvorbehalt bleibt bestehen.
VII. Gewährleistung



1. Der Kunde hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Mängel, Beschaffenheit und zugesicherte Eigenschaften zu untersuchen. Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar. 
Erkennbare Mängel der Ware, unrichtige oder unvollständige Lieferungen, Mengen- oder Maßabweichungen sowie Transport- und Verpackungsschäden sind vom Kunden sofort beim Eintreffen der Ware auf dem Frachtbrief bzw. Lieferschein zu vermerken und unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware bzw. nachdem der Mangel offensichtlich wurde, durch schriftliche Anzeige an uns zu rügen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Zeigt der Kunde innerhalb dieses Zeitraumes keinen Mangel an, so ist die Ware mangelfrei und vertragsgemäß; die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ist dann ausgeschlossen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich, bzw. spätestens innerhalb einer Woche nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Gleiches gilt für während der Gewährleistungsfrist auftretende Mängel. Nach Feststellung eines Mangels darf das betroffene Teil nicht benutzt werden.
Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.


2. Für mangelhohe Produkte (das sind Teile, die einem vorzeitigen Verbrauch unterliegen) beschränken sich unsere etwaigen Gewährleistungsverpflichtungen auf Nacherfüllung oder Ersatzlieferung. Alle ersetzten Produkte und Teile gehen in unser Eigentum über, soweit sie sich nicht schon in unserem Eigentum befanden.



3. Bei verbrauchbaren Sachen berechtigen Mängelrügen den Unternehmer nur zur Minderung.



4. Wir leisten für Mängel der Ware zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die Beseitigung eines gewährleistungspflichtigen Mangels durch Nacherfüllung oder Ersatzlieferung in angemessener Zeit fehl, so kann der Kunde hinsichtlich des mangelhaften Produktes von dem Vertrag zurücktreten oder Herabsetzung des Kaufpreises verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. 



5. Die Gewährleistung für von Unternehmen gebraucht gekaufter Waren und Geräte ist ausgeschlossen. Unsere Gewährleistung erlischt, wenn die gelieferte Ware verändert oder unsachgemäß behandelt wird oder die vereinbarten Zahlungsbedingungen nicht erfüllt sind.

6. Gewährleistungsansprüche verjähren in 1 Jahr, beginnend mit der Abnahme, es sei denn, dass unser Vorlieferant eine längere Garantie von bis zu 2 Jahren einräumt.



7. Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Gewährleistung für unsere Produkte und Waren. Eine weitergehende Haftung bestimmt sich allein nach den gesetzlichen Mindeststandards. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.

VIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit
  • Erfüllungsort und Gerichtsstand (auch für Wechsel- und Scheckklagen) für sämtliche Rechte und Pflichten der Vertragspartner ist Hamburg.
  • Sollte eine Bestimmung des Vertrages unwirksam oder unausführbar sein oder werden, gilt der übrige Vertragsinhalt gleichwohl.
  • Zwischen den Vertragsparteien gilt das Recht Deutschlands.